Samstag, 29. Juli 2017

EU-Arbeitszeitrichtlinie: Mehr Geld für Feuerwehrleute! Und auch für andere Arbeitnehmer?



"Brandenburger Feuerwehrleuten steht nach einem Urteil des BVerwG  
nachträgliche Vergütung für Mehrarbeit zu. Die Entscheidung rückt  
Fragen nach der Zulässigkeit von Überstunden auch für die  
Privatwirtschaft erneut ins Blickfeld. Die Brandenburgische  
Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug ("BbgAZVPFJ")  
verstößt gegen die EU-Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG v. 4.  
November 2003). Das hat am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht  
(BVerwG) entschieden und einem Feuerwehrbeamten auch in dritter  
Instanz überwiegend Recht gegeben (Urt. v. 21.07.2017, Az. BVerwG 2 C  
31.16 – BVerwG 2 C 44.16). (...) Der Sachverhalt ist schnell erzählt:  
Der klagende Feuerwehrmann forderte Geld für geleistete Mehrarbeit. Er  
argumentierte, eine Überschreitung der durchschnittlichen  
wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden (vgl. Art. 6  
EU-Arbeitszeitrichtlinie) könne nur angeordnet werden, wenn zugleich  
die Vorgaben aus Brüssel eingehalten würden. (...) Für die  
Privatwirtschaft sind die Vorgaben aus Brüssel einheitlich im  
Arbeitszeitgesetz ("ArbZG") umgesetzt. Dabei steht den Tarifvertrags-  
bzw. Betriebsparteien offen, von bestimmten Vorgaben abzuweichen (vgl.  
§ 7 ArbZG) – es gilt insoweit eine Angemessenheitsvermutung. Auch für  
die maximale Wochenarbeitszeit besteht eine Opt-Out-Option: In einem  
Tarifvertrag oder einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung auf  
Grundlage eines Tarifvertrags kann die Arbeitszeit pro Werktag auch  
ohne Ausgleich auf mehr als acht Stunden verlängert werden (vgl. § 7  
Abs. (2a) ArbZG). Vielfach wird die Regelung als europarechtswidrig  
angesehen: Der Staat dürfe die Einhaltung der Vorgaben der  
EU-Arbeitszeitrichtlinie (insbesondere Sicherheits- und  
Gesundheitsschutz) nicht an die Tarifvertragsparteien delegieren..."  
Beitrag von Dr. Silvia Lang und Dr. Nadine Kramer vom 21. Juli 2017  
bei Legal Tribune Online - ist wegen der Frage, ob eine Gewerkschaft  
zum Nachteil der AN bei der Arbeitszeit von den EU-Vorgaben abweichen  
darf, schon interessant - siehe auch Leiharbeit...
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverwg-2c3116-nachtraegliche-verguetung-mehrarbeit-ueberstunden-opt-out/

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