Samstag, 29. Juli 2017

Bundesarbeitsgericht bestätigt Verwertungsverbot für Keylogger



"Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat am Donnerstag in höchster  
Instanz entschieden, dass der Einsatz eines Software-Keyloggers zur  
Überwachung eines Arbeitsplatz-Computers nur unter engen  
Voraussetzungen erlaubt ist. Nur bei dem mit konkreten Tatsachen  
belegbaren Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden  
Pflichtverletzung durch einen konkreten Arbeitnehmer darf ein  
Keylogger eingesetzt werden. In anderen Fällen verstößt die Nutzung  
der Überwachungssoftware gegen § 32 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.  
(AZ 2 AZR 681/16). Mit seiner Rechtssprechung hat das  
Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm  
(AZ 6 Sa 1711/15) bestätigt. (...) "Die Beklagte hatte beim Einsatz  
der Software gegenüber dem Kläger keinen auf Tatsachen beruhenden  
Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden  
Pflichtverletzung. Die von ihr „ins Blaue hinein“ veranlasste Maßnahme  
war daher unverhältnismäßig," heißt es in der Urteilsbegründung."  
Artikel von Detlef Borchers vom 27. Juli 2017 bei heise online - wir  
wissen allerdings aus Erfahrung, wie schnell sich ein Verdacht  
konstruieren lässt...
https://www.heise.de/amp/meldung/Bundesarbeitsgericht-bestaetigt-Verwertungsverbot-fuer-Keylogger-3784947.html

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen