Samstag, 28. Mai 2016

Mehrbedarf für nicht erwerbsfähige Behinderte

Mehrbedarf-Anspruch von voll erwerbsgeminderten LeistungsbeziehernBehinderte Personen, die nicht mindestens drei Stunden pro Tag einer Arbeit nachgehen können, gelten als nicht erwerbsfähig. Sofern voll erwerbsgeminderte Leistungsberechtigte Erwerbsminderungsrente erhalten, ist § 30 (1) SGB XII hinsichtlich des Anspruchs auf den Mehrbedarf zugrundezulegen. Danach wird für Personen, die a) das 65. Lebensjahr vollendet haben oder b) unter 65 Jahren und nicht erwerbsfähig nach dem Sechsten Buch sind UND einen Schwerbehindertenausweis gemäß § 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen „G“ besitzen, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelsatzes gewährt, sofern nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf geltend gemacht wird.
Behindertenausweis mit Merkzeichen „G" Bei einem Mehrbedarfsanspruch von 17 Prozent des maßgebenden Regelsatzes bei einer Regelleistung in Höhe von 399 Euro für eine allein lebende und nicht erwerbsfähige Person mit Behinderung ergeben sich 67,83 Euro pro Monat. Hat ein Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung nach SGB II einen nicht erwerbsfähigen, rentenberechtigten Partner, so besteht für diesen ebenfalls ein Anspruch auf Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent der Regelleistung, sofern er über einen Behindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“ verfügt.

Behinderte, die im Besitz eines Behindertenausweises mit dem Merkzeichen „G" oder „aG" sind, können zudem einen Mehrbedarf von bis zu 15 m2Wohnraum geltend machen. Das betrifft unter anderem Rollstuhlfahrer oder Menschen, die einen Rollator benutzen, aber auch Blinde und stark Sehbehinderte. (ag)

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