Donnerstag, 26. Mai 2016

Hartz IV: Jobcenter muss doppelt zahlen

Ein Jobcenter erbringt nur dann mit erfüllender Wirkung Leistungen, wenn die Zahlung auf das vom Leistungsempfänger angegebene Konto erfolgt. Wie das Sozialgericht Mainz nun entschied, habe eine anderweitige Auszahlung keine Tilgungswirkungen.

Leistungsbezug per Scheck

Zum Fall: Die Klägerin stand unter Betreuung. Im Bereich der Vermögenssorge konnte sie deshalb nicht frei über ihre Angelegenheiten entscheiden: Vielmehr standen ihre Willenserklärungen unter dem Vorbehalt der Einwilligung ihres Betreuers. Nachdem dieser dem beklagten Jobcenter eine neue Kontonummer mitgeteilt und um Überweisung der Leistungen auf dieses Konto gebeten hatte, wandte sich die Klägerin persönlich an das Jobcenter: Ihre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wollte sie per Scheck ausgezahlt bekommen. Das Jobcenter kam dem nach.

Erneute Auszahlung

In der Folge stellte der Betreuer der Klägerin fest, dass keinerlei Zahlungen auf dem von ihm angegebenen Konto eingegangen waren, sodass unter anderem keine Miete gezahlt werden konnte. Im Namen der Klägerin wandte er sich an das SG Mainz und begehrte die erneute Auszahlung der Leistungen. Das SG Mainz gab der Klage statt: Am 13. Mai 2016 verurteilte es das beklagte Jobcenter zur erneuten Zahlung (Az.: S 11 AS 1154/16).

Scheck konnte Tilgungswirkung nicht entfalten

Die Begründung: Das Jobcenter habe die Leistungen nicht mit erfüllender Wirkung an die Klägerin ausgezahlt. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende seien auf das jeweilige Konto des Leistungsberechtigten zu überweisen. Einem Wunsch, die Leistungen auf ein neues Konto zu überweisen, sei nachzukommen. Da in diesem Fall der Betreuer für die Klägerin die Zahlung auf ein bestimmtes Konto verlangt hatte, sei die Zahlung per Scheck fehlerhaft erfolgt und habe somit keine Tilgungswirkung entfalten können. Eine Erfüllungswirkung sei auch nicht deshalb eingetreten, weil die Klägerin über die Leistung tatsächlich habe verfügen können, so das Gericht weiter: Das verhindere nämlich bereits der Umstand, dass die Klägerin unter einer Betreuung mit einem Einwilligungsvorbehalt stehe.

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