Donnerstag, 28. Januar 2016

“Hartz IV” – Anspruch für EU-Migranten



BSG zum Sozialhilfeausschluss von EU-Bürgern: Dreimal Nein heißt Nein

"Bereits zum dritten Mal binnen zweier Monate hat das BSG sich mit der
Frage befasst, ob EU-Bürger von existenzsichernden Leistungen in
Deutschland ganz ausgeschlossen werden dürfen – und sie erneut verneint.
Am Mittwoch hatte das Bundessozialgericht (BSG) in zwei weiteren
Fällen Gelegenheit, über den Anspruch von EU-Bürgern auf Leistungen
zur Existenzsicherung zu entscheiden. Wie zuvor bereits in zwei
kontrovers diskutierten Entscheidungen im Dezember 2015, erklärte das
höchste deutsche Sozialgericht den vollständigen Ausschluss von
EU-Bürgern von existenzsichernden Leistungen erneut für unzulässig.
Möglich sei zwar die pauschale Verweigerung von Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II
("Hartz IV"). Die Sozialhilfeträger müssten jedoch prüfen, ob den
Klägern Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII im Ermessenswege zu
gewähren seien, wobei sich das Ermessen nach sechsmonatigem Aufenthalt
zu einer Pflicht zur Leistungsgewährung verdichte..." Artikel von
Christian Stotz vom 20.01.2016 bei Legal Tribune Online
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bsg-b-14-as-15-15-r-sozialleistungen-eu-buerger-deutschland/

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