Donnerstag, 8. Oktober 2015

Mietkaution nicht vom Hartz IV Regelsatz tilgen

Kein Abzahlen einer Mietkaution von den Hartz IV Regelleistungen 06.10.2015 Das Sozialgericht Kassel sprach sich in einem rechtskräftigen Beschluss (AZ: S 3 AS 174/15 ER) gegen die Aufrechnung von Kautionsdarlehen bei Hartz IV aus. Die Aufrechnung von Kautionsdarlehen im SGB II – Leistungsbezug sind unzulässig. Das Jobcenter gewährte ein Darlehen nach § 22 Abs. 3 S. 3 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) in Höhe von 566,30 Euro. Die Klägerin, eine Hartz IV Bezieherin, verpflichtete sich 39,90 EUR monatlich abzuzahlen. Das Jobcenter rechnete sodann den Tilgungsbetrag von den laufenden Regelleistungen ab. Aufgrund eines Verfahrens vor dem Bundessozialgericht legte die Klägerin einen Überprüfungsantrag ein. Weil das Jobcenter keine Entscheidung fand, beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung und führte zur Begründung aus, ein Anordnungsanspruch sei gegeben, da das Bundessozialgericht rechtliche Bedenken gegen die laufende Tilgung von Mietkautionsdarlehen äußert. Darin forderte die Klägerin eine Aussetzung der Tilgung sowie eine Auszahlung der bereits eingezogenen Raten. SG Kassel entschied im Eilverfahren: Mietkautionsdarlehen nach § 22 Abs. 6 SGB II unterfallen nicht der Regelung des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II. Die Aufrechnung von Kautionsdarlehen im SGB II – Leistungsbezug sind unzulässig. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12) ist schon unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten der Ausschluss des Mietkautionsdarlehens nach § 22 Abs. 6 SGB II von der Tilgung durch Aufrechnung mit dem monatlichen Regelbedarf geboten. (pm, sb)

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