Donnerstag, 20. August 2015

BSG: Zwang zur Frührente für Hartz IV Empfänger rechtens

Das Bundessozialgericht in Kassel hat entschieden, dass Hartz IV Empfänger mit 63 Jahren in Frührente geschickt werden können, auch wenn dies erhebliche Abschläge für den Betroffenen bedeutet. Damit hat das höchste deutsche Sozialgericht die gesetzliche Norm im § 12a SGB II bestätigt, die teilweise von den niedrigeren Instanzen anders ausgelegt wurde. Im konkreten Fall hatte ein Hartz IV Empfänger aus Duisburg geklagt, den das Jobcenter mit 63 Jahren zur vorzeitigen Beantragung der Rente zwang. Würde er die Rente zwei Jahre später beantragen, erhielte er die Regelaltersrente und müsste dauerhaften Abschlägen von – in seinem Fall – 77 Euro monatlich nicht hinnehmen. Naturgemäß wollte er das nicht hinnehmen und zog vor Gericht, leider ohne Erfolg. Hartz IV Empfänger können vorzeitig in Rente geschickt werden und müssen die dauerhaften Abschläge hinnehmen, so das Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 14 AS 1/15 R). Ausnahmen sollen in besonderen Härtefällen gelten, beispielsweise wenn der Betroffene in nächster Zukunft das Regelrentenalter erreicht und eine Rente ohne Abschläge erhalten würde, so die Gerichtssprecherin Nicola Behrend. Weiter erklärte die Gerichtssprecherin, dass Jobcenter in ihrer Ermessensausübung auch einzelfallabhängig die Situation des Hartz IV Empfängers betrachten müssen. So wäre ein Antrag auf Frührente unbillig, wenn die Abschläge durch die vorzeitige Beantragung der Rente mit 63 Jahren dazu führen, dass der Betroffene ergänzende Sozialleistungen zu seiner gekürzten Rente in Anspruch nehmen muss, um sein Existenzminimum zu sichern. 0,3 Prozent Abschlag pro Monat Die Abschläge bei einer vorzeitigen Rentenbeantragung sind beachtlich und belaufen sich auf 0,3 Prozent pro Kalendermonat. Wir die Frührente also beispielsweise zwölf Monate vor der Regelaltersrente beantragt, sind es 3,6 Prozent, die dauerhaft von der Rente abgezogen werden. Je länger der Abstand zwischen Rentenantrag und Regelaltersrente, desto höher die Abschläge. Wird die Frührente volle drei Jahre vor dem Regelrentenalter beantragt, belaufen sich die dauerhaften Abschläge auf 36 Monate x 0,3 Prozent = 10,8 Prozent. Eintrittsalter zur Regelaltersrente Geburtsjahr Renteneintrittsalter regulärer Renteneintritt 1947 65 Jahre + 1 Monat 02/2012 bis 01/2013 1948 65 Jahre + 2 Monate 03/2013 bis 02/2014 1949 65 Jahre + 3 Monate 04/2014 bis 03/2015 1950 65 Jahre + 4 Monate 05/2015 bis 04/2016 1951 65 Jahre + 5 Monate 06/2016 bis 05/2017 1952 65 Jahre + 6 Monate 07/2017 bis 06/2018 1953 65 Jahre + 7 Monate 08/2018 bis 07/2019 1954 65 Jahre + 8 Monate 09/2019 bis 08/2020 1955 65 Jahre + 9 Monate 10/2020 bis 09/2021 1956 65 Jahre + 10 Monate 11/2021 bis 10/2022 1957 65 Jahre + 11 Monate 12/2022 bis 11/2023 1958 66 Jahre 01/2024 bis 12/2024 1959 66 Jahre + 2 Monate 03/2025 bis 02/2026 1960 66 Jahre + 4 Monate 05/2026 bis 04/2027 1961 66 Jahre + 6 Monate 07/2027 bis 06/2028 1962 66 Jahre + 8 Monate 09/2028 bis 08/2029 1963 66 Jahre + 10 Monate 11/2029 bis 10/2030 1964 67 Jahre 01/2031 bis 12/2031 Immer mehr werden in Frührente geschickt Von der Möglichkeit, Hartz IV Empfänger mit 63 in die Frührente schicken, machen die Jobcenter immer mehr Gebrauch. So haben sich die Zahlen derer, die aus dem Hartz IV Bezug direkt in die Frührente gingen, deutlich erhöht, wie die nachfolgende Statistik zeigt. Da sowohl die Rente als auch Hartz IV Leistungen aus Bundesmitteln gezahlt werden, spielt es keine Rolle, aus welchen Töpfen der Betroffene Geld erhält. Für die Arbeitslosenstatistik ist es allerdings natürlich schöner, wenn ein Hartz IV Empfänger zum Ruheständler wird. Erst kürzlich hatte der Bundestag auf Drängen der Partei „DIE LINKE“ über eine Abschaffung über die Zwangsverrentung von Hartz IV Empfängern ab 63 Jahren debattiert, konnte sich aber nicht auf die Abschaffung einigen, so dass das Gesetz weiterhin Bestand hat und aktuell vom Bundessozialgericht mit dieser Entscheidung bestätigt wurde. Bundessozialgericht – Az.: B 14 AS 1/15 R – Urteil vom 19.08.2015

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