Donnerstag, 20. August 2015

100% Hartz IV Sanktion gerechtfertigt: 10 Bewerbungen pro Monat zumutbar

Ein Berliner Hartz IV Empfänger wurde mit einer Vollsanktion (100% Leistungskürzung) vom Jobcenter bestraft, da er die in der Eingliederungsvereinbarung geforderte Anzahl von zehn Bewerbungen monatlich nicht nachwies. Im vorliegenden Sachverhalt waren für den Hartz IV Leistungsempfänger zehn Bewerbungen monatlich verpflichtend, die sich aus der Eingliederungsvereinbarung ergaben. Nachdem der Mann wiederholt keine Nachweise über seine Bewerbungsbemühungen vorlegte, strich das Jobcenter Berlin Mitte seine Hartz IV Leistungen vollständig. Gegen diese Hartz IV Sanktionen wollte sich der Leistungsempfänger vor Gericht wehren, vergebens. Seine Argumentation, Hartz IV Sanktionen seien verfassungswidrig und er würde aufgrund seines politischen Engagements gegen diese Leistungskürzungen keine Bewerbungsbemühungen nachweisen, konnte die Berliner Sozialrichter nicht umstimmen. Im Gegenteil. Das Sozialgericht sah es als erwiesen an, dass der Leistungsempfänger gegen seine Mitwirkungspflichten verstoße. Zehn Bewerbungen pro Monat seien zumutbar, erst recht im Hinblick darauf, dass der Kläger im Stande war, zahlreiche Widersprüche und Klageschriften zu verfassen. Aufgrund der wiederholten Pflichtverletzungen sei die vollständige Leistungskürzung gerechtfertigt, so die Sozialrichter. Auch seien die Regelungen zu Hartz IV Sanktionen nicht „evident verfassungswidrig“, da dem Gesetzgeber freigestellt ist, wie er das Existenzminimum absichert. Das Sozialgericht erklärte weiter, dass staatliche Sozialleistungen nicht ohne Voraussetzungen gewehrt werden und jeder Leistungsempfänger auch in der Selbstverantwortung steht, seine Hilfebedürftigkeit nach eigenen Kräften und Mitteln zu reduzieren. Daher könne auch verlangt werden, dass er die geforderten Bewerbungen schreibt und auch nachweist. Ebenfalls sei die Hartz IV Sanktion nicht existenzgefährdend, da der Leistungsempfänger die Möglichkeit habe „in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen“ zu beantragen. Sozialgericht Berlin – Az.: S 168 AS 5850/14 Ralph Boes Berlin, den 11.06.2015 An das Landessozialgericht Berlin - Brandenburg Försterweg 2 - 6 14482 Potsdam Az: S 168 AS 5850/14 Sehr geehrte Frau Richterin, sehr geehrter Herr Richter, im sozialgerichtlichen Verfahren Ralph Boes - Kläger - gegen das Jobcenter Berlin Mitte - Beklagte - wegen: Sanktionsbescheid gemäß § 31a Abs. 1 SGB II, beantrage ich: 1. Das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG auszusetzen 2. dem Bundesverfassungsgericht folgende Fragen zur Entscheidung vorzulegen: a. Wird der ARBEITSBEGRIFF, den das Jobcenter vorlegt, und die Definition des "Interesses der Allgemeinheit", an dem das Jobcenter den Wert der Arbeit bemisst, dem Wesen der Arbeit, ihrem wahren Nutzen für die Gesellschaft, der Achtung dem Schutz der Menschenwürde und dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gerecht ? (s. Teil A der Klage >>) b. Sind die § 31a i. V. m. § 31 und § 31b SGB II (in der Fassung des Zweiten Sozialgesetzbuches vom Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011, BGBl. I vom 29.3.2011, S. 453) mit dem Grundgesetz vereinbar, insbesondere mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, das sich aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG, sowie mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 S. 1 ergibt ? (s. Teil B der Klage >>) 3. Eine Verfassungsklage stellt die gültige Rechtsnorm in Frage. Ich stelle deshalb zusätzlich den Antrag c. den "Brandbrief", der mein Handeln begründet und die politische Problematik von SGB II umreißt (s. Teil C der Klage >>) in die Betrachtung oder das Verfahren mit einzubeziehen. Begründung: Gegen mich wurde mit Bescheid vom 22. Oktober 2013 eine Sanktion verhängt, die den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengelds II zum Gegenstand hatte. S. Bescheid vom 22. Oktober 2013, s. Anlage 1 Grund hierfür war, dass ich es unterlassen habe, Bemühungen um "Aufnahme einer Arbeit" nachzuweisen. Mein Widerspruch vom 25.11.2013 S. Widerspruch vom 25.11.2013, s. Anlage 2 wurde vom Jobcenter mit dem Widerspruchsbescheid vom 06. Februar 2014 abgelehnt. S. Widerspruchsbescheid vom 06. Februar 2014 s. Anlage 3 Das Sozialgericht Berlin hat meine darauf folgende Klage am 29.04.2015 abgewiesen. S. Gerichtsbescheid AZ S 168 AS 5850/14 vom 28.04.2015, Anlage 4 Es handelt sich um die zweite von inzwischen acht in Serie verhängten 100% Sanktionen (eine 30%- und eine 60%-Sanktion sind unmittelbar vorangegangen, s. hier >>), die alle entstanden sind weil ich sowohl die Sanktionsregeln in Hartz IV als auch den dem SGB II unterlegten Arbeitsbegriff für verfassungswidrig halte und es mir zur Aufgabe gemacht habe, mich unabhängig von meinem persönlichen Wohlergehen, d.h., auch wenn mir durch Sanktionen die Lebensbasis entzogen wird, für die Wiederherstellung der Grundrechte und die wieder-Gültigmachung der Verfassung in den betreffenden Punkten einzusetzen. Hierzu habe ich zunächst einen "Brandbrief" geschrieben, der im Umriss das politische als auch die rechtlichen Probleme skizziert und der mein Handeln begründet. S. "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Brandbrief eines entschiedenen Bürgers", Teil C der Klage Dann wurde mir von unabhängigen Verfassungsrechtlern ein ausführliches Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der §§ 31 f SGB II erstellt. S. "Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen in SGB II", Teil B der Klage Da mir die Betonung der Verfassungswidrigkeit der Sanktionen in Hartz IV alleine noch zu schwach erscheint, habe ich die Klage noch um die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Arbeitsbegriffes in Hartz IV ergänzt. S. "Frage zur Verfassungsmäßigkeit des Arbeitsbegriffes in SGB II", Teil A der Klage Während sich mir biographisch - zuerst der Brandbrief, - dann das Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen - und erst zum Ende die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Arbeitsbegriffes ergeben haben, erscheinen mir die dementsprechenden Schriften für die rechtliche Würdigung eher in umgekehrter Reihenfolge bedeutend zu sein, weswegen ich sie in der Klageschrift umgekehrt geordnet habe. Die Frage zur Verfassungsmäßigkeit des Arbeitsbegriffes und das Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen in SGB II sind zur Hauptbegründung des hiermit vorgelegten Antrages auf eine Richtervorlage gemacht. Der Brandbrief soll nur zur Orientierung über die politische Dimension der Fragen und zur Orientierung über die persönlichen Motive des Antragsstellers dienen. Was die Sanktionen in SGB II angeht, hat mir inzwischen auch das Sozialgericht Gotha recht gegeben, indem es auf Grund meines Gutachtens die Verfassungswidrigkeit der Sanktionsregeln festgestellt und die Frage der Verfassungswidrigkeit der darauf beruhenden Sanktionspraxis der Jobcenter dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat. S.: - Beschluss des SG Gotha (s. hier >>) - Aktenzeichen im SG Gotha: S 15 AS 5157/14, - Aktenzeichen im BVerfG BvL 7/15 Für die Stärkung und Wieder-Gültigmachung unserer Verfassung wäre es ein schönes Zeichen, wenn noch weitere Gerichte die Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen in Frage stellen würden. Ein noch weiter gehendes Anliegen wäre es, das Thema der Verfassungswidrigkeit des Arbeitsbegriffes in Hartz IV in Angriff zu nehmen. Für die Abfassung einer Vorlage wird Ihnen von meiner/unserer Seite jede erdenkliche Hilfe und Unterstützung zugesichert - Mit freundlichem Gruß, Ralph Boes

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