Sonntag, 15. Februar 2015

Keine Zwangsräumung bei Suizid-Gefahr

Eine Zwangsräumung darf nicht vollstreckt werden, wenn dadurch akute Gefahr für Leben und körperliche Unversehrtheit eines Betroffenen besteht 02.02.2015 Eine Zwangsräumung darf nicht vollstreckt werden, wenn dadurch bei einem Betroffenen akute Suizidgefahr entsteht. Das entschied das Bundesverfassungsgericht (BverfG) in seinem Beschluss von 29. Juli 2014 (Aktenzeichen: 2 BvR 1400/14). Im konkreten Fall hatten ein Hausbesitzer und dessen Ehefrau ihr Eigentum durch Zuschlagsbeschluss im Dezember 2012 verloren. Der neue Eigentümer wollte das Haus per Zwangsvollstreckung räumen lassen. Dagegen klagte der ehemalige Hausbesitzer, der akut selbstmordgefährdet war, und bekam vor dem Bundesverfassungsgericht schließlich Recht. Sachverständiger bewertet Zwangsräumung als zu belastend für suizidgefährdeten Mann Für den 81-jährigen Beschwerdeführer stellte die Zwangsräumung eine so große psychische Belastung dar, dass im Falle der Vollstreckung akute Suizidgefahr bestand. Das Amtsgerichts stellte die Zwangsvollstreckung der Räumung zunächst bis zum 30. September ein. Daraufhin reichte der neue Eigentümer des Hauses umgehend Beschwerde beim Landgericht ein. Dieses beauftragte einen Sachverständigen, um die psychische Verfassung des 81-Jährigen beurteilen zu lassen. Er kam zu folgender Einschätzung: „Die als hoch zu bewertende Suizidgefahr des [Beschwerdeführers] im Falle einer Räumung kann durch eine vorübergehende Unterbringung nicht zuverlässig abgewendet werden. Einerseits wäre die akute Suizidalität sicher ein Grund für eine Krankenhausaufnahme, bedauerlicherweise lassen sich Suizide in psychiatrischen Krankenhäusern aber nicht zuverlässig verhindern. (...). Die Bestellung eines Betreuers ist im Rahmen einer akuten Suizidalität keine Maßnahme, die einen Suizid verhindern kann. (...). In einer psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung sehe ich den entscheidenden Einflussfaktor, der es [dem Beschwerdeführer] ermöglichen könnte, einen Weg in der Bewältigung der jüngsten Ereignisse und deren Folgen zu finden. (...). [Der Beschwerdeführer] zeigte sich krankheitseinsichtig (...). Er stimmte der Behandlungsbedürftigkeit seiner seelischen Krise zu und signalisierte glaubhaft eine tragfähige Bereitschaft zur Mitwirkung. (...). Mit Blick auf die Suizidalität und die im Zentrum des Gutachtenauftrag[s] stehenden Fragen erscheint es angemessen, davon auszugehen, dass [der Beschwerdeführer] nach Beginn der ambulanten Psychotherapie zumindest einen Zeitraum von sechs Monaten benötigen wird, um sich eine ausreichende innere Stabilität zu erarbeiten." Landgericht setzt sich über Gutachten des Sachverständigen hinweg Das Landgericht beauftragte daraufhin das Betreuungsgericht mit der Prüfung, ob dem 81-Jährigen ein gesetzlicher Betreuer bestellt und er aufgrund seines instabilen psychischen Gesundheitszustandes im Hinblick auf die laufende Zwangsvollstreckung vorübergehend in einer stationären psychiatrischen Einrichtung untergebracht werden sollte. Das Betreuungsgericht forderte wiederum einen Bericht der Betreuungsbehörde an und bat zudem das Ordnungsamt zu prüfen, ob Maßnahmen nach dem hessischen Freiheitsentziehungsgesetz (HFEG) zu ergreifen wären. Die Behörden sind in Deutschland primär für den Lebensschutz zuständig. Am 24. April 2014 wurde das Betreuungsverfahren letztlich eingestellt, da für eine Betreuung nach § 1896 Abs. 2 BGB keine Erfordernis bestehe. Zudem habe der Mann die Bestellung eines Betreuers abgelehnt, hieß es weiter in der Begründung. Gegen den Willen des Betroffenen sei eine Betreuung unzulässig. Das Landgericht schloss daraus, dass keine akute Suizidgefahr des Mannes besteht, da das zuständige Gericht keine Veranlassung gesehen habe, eine Betreuung oder weitere lebensschützende Maßnahmen zu ergreifen. Zudem habe der Mann die Bestellung eines Betreuers abgelehnt und sehe sich selbst in der Lage, alle Angelegen eigenständig erledigen zu können, argumentierte das Landesgericht weiter. Bundesverfassungsgericht stellt Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in den Vordergrund Das Bundesverfassungsgericht folgte dieser Argumentation nicht und hob die Entscheidung des Landgerichts auf. Das im Grundgesetz festgeschriebene Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verpflichte das Vollstreckungsgericht zur besonders sorgfältigen Prüfung, ob dem Betroffenen durch die Zwangsvollstreckung schwere gesundheitliche und psychische Folgen drohten, die sogar im Suizid enden könnten. Das Landgericht habe schnellstmöglich die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen für eine abschließende Entscheidung zu treffen. Ein Verweis des Vollstreckungsgerichts auf das zuständige Betreuungsgericht und die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden sei nur dann zulässig, wenn eine akute Suizidgefahr ausgeschlossen werden könne oder die Behörden entsprechen Maßnahmen zum Schutz des Betroffenen eingeleitet hätten, so das Bundesverfassungsgericht in der Begründung seines Beschlusses. (ag)

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