Montag, 25. August 2014

Hartz IV: Recht und Pflicht auf ALG II Vorschüsse

24.08.2014 In vielen Foren und von einigen Rechtskundigen wird derzeit die Auffassung vertreten und verbreitet, dass es gar kein Recht auf Vorschüsse gäbe, ja diese Praxis sogar rechtswidrig gewesen wäre. Stattdessen wird auf ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II verwiesen, auf welches stattdessen vermeintlich ein Anspruch bestünde. Diese Auffassung ist rechtsfehlerhaft. Zunächst mal ist der Verweis auf Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II rechtlich unhaltbar, denn dort werden Darlehen für Mehrbedarfe im laufenden Leistungsbezug geregelt. Diese Voraussetzungen sind hierbei jedoch nicht gegeben, denn weder besteht ein Leistungsbezug (dieser wurde vielmehr erst beantragt), noch handelt es sich dabei um einen (über den beantragten hinausgehenden) Mehrbedarf i.S.d. Gesetzes. Ein Antrag auf ein solches Darlehen würde vom Jobcenter somit rechtskonform abgelehnt. Es geht hier um die Überbrückung der Zeit zwischen Antrag und Bewilligungsbescheid, dafür gibt es zwei konkrete rechtliche Möglichkeiten. Ob und wie die neue Software ALLEGRO diese umsetzen kann, ist dafür rechtlich vollkommen egal. 1. Vorschüsse auf eine beantragte Leistung Das SGB II beinhaltet keine eigene Regelung für Vorschüsse auf beantragtes ALG II, das Recht auf Vorschüsse für den Rechtskreis des SGB II ist damit in § 42 SGB I gesetzlich geregelt. Nach § 42 SGB I besteht immer dann ein Rechtsanspruch auf einen Vorschuss (Antrag erforderlich), wenn der Anspruch auf ALG II dem Grunde nach besteht, das Jobcenter aber zur Bearbeitung längere Zeit benötigt. Das Jobcenter hat dabei ein Ermessen bei der Höhe des Vorschusses, dieser umfasst i.d.R. nie den kompletten monatlichen Leistungsanspruch sondern nur einen kleinen Betrag. 2. vorläufige Bewilligung einer beantragten Leistung § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 SGB II ermöglicht eine vorläufige Bewilligung von ALG II (Antrag erforderlich), wenn der Anspruch dem Grunde nach besteht, das Jobcenter aber zur Bearbeitung längere Zeit benötigt. Das Jobcenter bewilligt dabei i.d.R. den kompletten zustehenden monatlichen Leistungsanspruch für bis zu 6 Monate. Wann die vorläufige Bewilligung beantragt wurde ist dabei egal, bewilligt wird der Zeitraum in dem das ALG II voraussichtlich zusteht. Ist die Leistung des vorläufigen mit der im endgültigen Bewilligungsbescheid identisch, muss das Jobcenter von sich aus keinen endgültigen erlassen, das kann man aber beantragen. Hinweis Die vorläufige Bewilligung kann im Zuge des einstweiligen Rechtsschutzes auch direkt beim zuständigen Sozialgericht beantragt werden (§ 86b Abs. 2 SGG), wenn der Antrag beim Jobcenter erfahrungsgemäß keinen Erfolg verspricht, oder abgelehnt wurde. Allerdings bewirkt ein solcher Antrag beim Gericht die Zahlungspflicht des Jobcenters erst ab dem Tag, an dem der Antrag beim Gericht gestellt wurde - natürlich vorausgesetzt, das Gericht gibt diesem statt. Abweichend von einem Antrag nach § 42 SGB I oder § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II muss dabei der Anspruch auf ALG II dem Grunde nach nicht bereits bestehen, sondern vom Antragsteller nur glaubhaft gemacht werden. (fm)

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